Angaben nach § 5 Telemediengesetzt (TMG)
,,Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV''
Gabriele Schomers
Heilpraktikerin
Ahrstr. 57
53533 Dorsel
Tel. 02693 85 490 35
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Gesundheitsamt Bad Neuenahr/Ahrweiler
Heilerlaubnis:
Die Erlaubnis als Heilpraktikerin zu praktizieren wurde verliehen durch das Gesundheitsamt Bad Salzgitter.
Steuernummer: 01/154/30998
Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung
die Continentale
Ruhralle 92
44139 Dortmund
Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist:
Heilpraktiker Praxis Gabriele Schomers
Ahrstraße 57, 53533 Dorsel
Tel: 02693/8549035
In unserem Bundesland ist in allen Datenschutzangelegenheiten Ansprechpartner:
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55020 Mainz
oder:
Hintere Bleiche 34
55116 Mainz
Telefon: 061 31/208-24 49
Telefax: 061 31/208-24 97
E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de
Homepage: http://www.datenschutz.rlp.de
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§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
3. Der Heilpraktiker ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von
Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung erhalten.
§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages
1. Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
2. Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, sofern der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.
3. Es werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die in der Regel
schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein
subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten kann nicht in Aussicht gestellt oder
garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker gegenüber zu erklären.
4. Der Heilpraktiker darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
5. Der Patient muss vereinbarte Termine bis Spätestens 12 Stunden vorher absagen, Termine die später abgesagt werden, werden zu 30 % in Rechnung gestellt. Termine die nicht abgesagt werden, werden zu 100 % in Rechnung gestellt. (Gesetzt Unentschuldigtes Fernbleiben bei Terminen § 616 BGB)
§ 3 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist
aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.
§ 4 Honorierung des Heilpraktikers
1. Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Das Honorar wird von Behandlungsbeginn mit dem Patient vereinbart.
2. Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten bar gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen oder nach Erhalt der Rechnung innerhalb 4 Wochen.
3. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen
Arzneimitteln Heilpraktikern nicht gestattet, mit Ausnahme von Mustern. Diese Abgabe erfolgt kostenlos. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktikerhonorare
grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von - vom Patienten mitgebrachten - Arzneimitteln durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.
4. Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.
5. Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
§ 5 Honorarerstattung durch Dritte
1. Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
2. Soweit der Heilpraktiker den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz 1. Der Umfang der Heilpraktikerleistungen beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
3. Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung
1. Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
2. Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher
Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
3. Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz 2. bleibt unberührt.
4. Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.
§ 7 Rechnungsstellung
1. Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient nach Abschluss der
Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung.
2. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Patienten sowie den
Behandlungszeitraum, alle Leistungsarten und die Diagnosestellung.
3. Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dem Heilpraktiker dies entsprechend mitzuteilen.
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
Hinweis